Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir generell und ohne daß im Einzelfall erneut deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis widersprochen wird nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für einseitige Regelungen in den Bedingungen des Vertragspartners, für deren Regelungsgehalt unsere Geschäftsbedingungen keine wirksame Regelung vorsehen, soweit diese einseitigen Regelungen nicht einem Handelsbrauch oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Lieferungen an diesen ausführen oder von ihm entgegennehmen. Hierin liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen. Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind zunächst die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Bestehen solche nicht oder führen sie zu einem wirtschaftlich nicht akzeptablen Ergebnis, sind unwirksame oder fehlende Bestimmungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Abschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Angebote (Bestellungen) des Käufers können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer sind schriftlich zu treffen. Soweit unsere Angestellten, die nicht allgemein vertretungsbefugt sind (Geschäftsführer, Prokuristen), Erklärungen abgeben, werden diese erst durch schriftliche Bestätigung eines Vertretungsberechtigten verbindlich.

(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Bestellung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.

§ 3 Lieferung

(1) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine haben nicht die Bedeutung eines Fixgeschäftes, es sei denn, daß wir dies ausdrücklich schriftlich zugesagt haben.

(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet.

(3) Von uns nicht zu vertretende Umstände, alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen) sowie Störungen oder Einschränkungen bei einem oder mehreren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dauert die Lieferstörung mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin an, sind beide Parteien berechtigt, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder statt der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Wird die Lieferung ausgeführt, sind wir berechtigt, eventuelle Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen zu berechnen und/oder von der Zusammensetzung und den garantierten Werten abzuweichen, soweit das die Behinderung erforderlich macht und das Interesse des Käufers nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Bei Bestellungen, deren Erfüllung aus mehreren Einzellieferungen besteht, ist die Nichterfüllung, die mangelhafte oder die verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf andere Lieferungen der Bestellung. Reichen infolge Lieferstörungen der in Abs. (3) aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Lieferung sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den zu liefernden Mengen vorzunehmen.

(5) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(6) Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.

(7) Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

(8) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der Gefahrgutvorschriften.

(9) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich von dem Käufer abzurufen. Wird der Versand oder die Abholung durch den Käufer verzögert (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Wir können uns hierzu auch eines Spediteurs oder Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat, evtl. zeitanteilig, berechnet, soweit wir nicht höhere Kosten nachweisen können. Dem Käufer bleibt es unbenommen, niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. Treten wir wegen des Annahmeverzuges vom Vertrag zurück, sind wir bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Forderung pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 15 % des Nettorechnungswertes oder eines tatsächlich höheren nachgewiesenen Schadens berechtigt. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, daß tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat der Käufer im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er auf eigene Kosten an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse wir ihm auf Anforderung nennen.

(11) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.

§ 4 Beschaffenheit, Rechte bei Mängeln, Rügepflicht

(1) Falls nichts anderes vereinbart wird, liefern wir Waren in handelsüblicher, gesunder und unverdorbener Qualität. Soweit nicht anders vereinbart, wird die vertragliche Beschaffenheit der Ware durch unsere Produktbeschreibungen festgelegt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Unsere Angaben über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, auch ohne Anzeige an den Käufer die Zusammensetzung unserer Waren zu ändern, soweit dadurch die wertbestimmenden Faktoren unserer Waren unberührt bleiben.

(2) Abweichungen von den bestellten Mengen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (± 5 %) behalten wir uns vor. Maßgebend ist das von uns festgestellte Gewicht.

(3) Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

(4) Der Käufer hat die Ware bei Empfang zu überprüfen und etwaige Mängel sofort, spätestens aber 3 Werktage nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennen – schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Käufer diese Anzeige oder wird die Ware verbraucht oder vermischt, so gilt dieses als vorbehaltlose Anerkennung.

(5) Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu einer Besichtigung, Prüfung und gegebenenfalls Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens bereitzuhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Käufer, soweit sich seine Mängelrüge als unberechtigt herausstellt.

(6) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen sind wir berechtigt, für die reklamierte Menge Ersatz zu liefern. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht in der Lage oder schlägt die Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 5 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei Hof“, einschließlich Verpackung und Fracht.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3) Wir sind zu nachfolgenden Preisanpassungen berechtigt, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt: a) Soweit sich in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung unsere Preise für die zu liefernden Waren allgemein ändern, kann der am Tage der Lieferung gültige Preis zugrunde gelegt werden. b) Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie Steigerungen von Lohn- und Transportkosten nach Vertragsschluß können die Preise angemessen erhöht werden. c) Gleiches gilt für nach Vertragsschluß eingetretene Zoll- und USt-Erhöhungen.

(4) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unter Benennung der Fehler widersprochen wird.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit der Lieferung unserer Ware fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (Ablauf des Zahlungszieles), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Ein-Monats-Euribor-Satz (Euro Interbank Offered Rate), mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen, zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(2) Sofern gegenseitige Lieferbeziehungen bestehen, werden alle aus der Geschäftsbeziehung entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrent (§§ 355 ff HGB) eingestellt. Die sich hieraus ergebenden Forderungen werden mit jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst. Wir erstellen Rechnungen / Kontoauszüge als Rechnungsabschlüsse mit fortlaufendem Saldo. Dieser Saldo gilt als vom Käufer anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Einwendungen erhebt. Auf diese Folge wird in den Rechnungen / Kontoauszügen gesondert hingewiesen.

(3) Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden die gestundeten Beträge sofort und ohne weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Bekanntwerden von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, können hereingenommene Wechsel ungeachtet der Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung zurückgegeben, fällige Forderungen sofort zur Zahlung eingefordert und unsere Eigentumsrechte an noch vorhandener Ware wahrgenommen werden. Für laufende Kontrakte können wir Vorkasse oder andere Sicherheiten fordern.

(4) Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Besteht mit dem Käufer ein Kontokorrent, bezieht sich die Sicherungsfunktion auf die jeweilige Saldoforderung.

(2) Der Käufer ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.

(3) Die Vorbehaltsware ist vom Käufer unentgeltlich zu verwahren und in üblicher Form zu versichern. Sie ist getrennt von anderer Ware zu lagern und auf Verlangen so zu kennzeichnen, dass für Dritte unser Eigentum erkennbar ist. Wir sind berechtigt, jederzeit im Rahmen der üblichen Zeiten unsere Vorbehaltsware beim Käufer oder seinem Beauftragten zu besichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen sofortigen Zutritt zu den Waren zu verschaffen. Ein Schadensfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt uns der Käufer hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderung ab.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Besteht zwischen dem Käufer und seinem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung, so gilt die zugunsten des Käufers sich aus dem Kontokorrent ergebende Forderung in Höhe der Forderung aus der Weiterveräußerung als an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einzugsrechtes ist der Käufer widerruflich zur Einziehung berechtigt.

(5) Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Aushändigung der Unterlagen zu unterrichten.

(6) Falls der Käufer aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die Wechsel-/Scheckforderungen unter gleichzeitiger Übertragung des Eigentums an der Wechsel- oder Scheckurkunde, unter Verwahrung der Urkunde für uns, an uns ab.

(7) Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden oder vermischt, insbesondere auch an Tiere verfüttert, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen bzw. dem Verarbeitungswert zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von uns gelieferten Ware in Bezug auf diese. Für die durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit unseren Waren gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden.

(9) Bei Verzug, Zahlungsunfähigkeit oder Anmeldung der Insolvenz des Käufers sind wir zum Widerruf der Veräußerungs- bzw. Einziehungsbefugnis des Käufers hinsichtlich der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen ist der Käufer sicherungshalber zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers.

(10) Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln steht uns ein gesetzliches Pfandrecht an den anfallenden Früchten zu. Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Pflanzenschutzmitteln räumt uns der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des vorbezeichneten gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zuzüglich Zinsen und Kosten um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bezugsgröße ist der Marktpreis, soweit dieser nicht feststellbar ist, der Einkaufspreis.

§ 8 Haftungsbegrenzung, Verjährung

(1) Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie oder wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

(2) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unserer Ware verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang, sofern sie gem. Abs. (1) der Höhe nach begrenzt sind. Im übrigen verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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